Pflichten des Mieters, Nutzung des Scooters
6.1 Der Mieter darf den E-Scooter nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich den E-Scooter sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er den E-Scooter ausschließlich in gesicherten Orten wie Garagen, Haus etc. abstellen darf. Außerhalb dieser Orte ist der E-Scooter gegen Diebstahl abzusichern. Über Nacht ist das Abstellen in Orten wie Garagen, Haus etc. verpflichtend.
Der Mieter darf an den E-Scooter keine technischen Veränderungen vornehmen. erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf den E-Scooter optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
6.3 Der Mieter versichert, dass er den E-Scooter nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
6.4 Eine Untervermietung des E-Scooters ist nicht gestattet.
§7 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
7.1 Wird der Mieter während der Nutzung des E-Scooters verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen und unverzüglich den Vermieter unter 0176 10306783 zu kontaktieren. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
7.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
7.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am E-Scooter, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des E-Scooters festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit den E-Scooter nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
7.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des E-Scooters ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
7.5 Wird bei der Rückgabe des E-Scooters ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden schon vor der Anmietung vorhanden war